Prüfungspflichten eines Internetauktionshauses

23 Nov

Pressemeldung der Firma Schutt, Waetke - Rechtsanwälte

Durlach, 23.11.2011 – Wenn ein Internetauktionshaus wie ebay Inserate seiner Kunden mit „AdWords“-Anzeigen oder sonst mit gezielten Werbemaßnahmen unterstützt, muss es diese Angebote auf etwaige Rechtsverletzungen überprüfen. Das hat das OLG Hamburg nun entschieden.

Hintergrund war die Klage eines Möbelunternehmens, dessen bekannter Kinderstuhl „Tripp Trapp“ von anderen Herstellern unter Verletzung des Urheberrechts nachgebaut wurde. Solche Nachbauten fanden sich dann als Verkaufsangebote bei ebay. Das beklagte Internetauktionshaus hatte diese Inserate seiner Kunden selbst beworben, unter anderem dadurch, dass diese als Adwords-Anzeigen bei Google erschienen, wenn man dort den Suchbegriff „Tripp Trapp“ eingab.

Dadurch hat, so das OLG Hamburg, ebay eine „aktive Rolle“ übernommen und ist deshalb zu erheblich erhöhten Anstrengungen zur Verhinderung von Rechtsverletzungen verpflichtet. Das führt dazu, dass es ebay verboten ist, Angebote über urheberrechtswidrige Nachbauten des „Tripp Trapp“-Stuhls in seine Handelsplattform einzustellen und derartige Angebote zu bewerben.

Zwar muss der Betreiber einer Internethandelsplattform nicht grundsätzlich ohne konkreten Anlass jedes Angebot vor seiner Veröffentlichung auf mögliche Rechtsverletzungen prüfen, Prüfpflichten entstehen bzw. erhöhen sich aber dann, wenn der Betreiber gezielt das Auffinden bestimmter Angebote begünstigt.

(OLG Hamburg, Urteil vom 04.11.2011, Az. 5 U 45/07)

Unser Fazit:

Das OLG Hamburg hat ersichtlich auf die Formulierung der „aktiven Rolle“ des EuGH in der Entscheidung vom 12.07.2011 (Aktenzeichen: C-324/09) über die Verantwortlichkeit der Betreiber von Internethandelsplattformen für Markenrechtsverletzungen der Plattformnutzer zurückgegriffen (vgl. http://www.schutt-waetke.de/… vom 25.07.2011). Danach ist eBay nicht nur verpflichtet, Maßnahmen zur Beendigung, sondern auch Maßnahmen zur Vorbeugung solcher Verletzungen zu treffen.

Das Gericht hat wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache die Revision zugelassen. Es bleibt also abzuwarten, wie nun der Bundesgerichtshof (BGH) die Frage, inwieweit sich Werbemaßnahmen von ebay zu rechtsverletzenden Angeboten seiner Nutzer auf die Haftung auswirkt, entscheidet. Der EuGH hat hier – mit Bezug auf das Markenrecht – deutliche Vorgaben gemacht.

Udo Maurer

Rechtsanwalt



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