Störerhaftung des Admin-C

23 Nov

Pressemeldung der Firma Schutt, Waetke - Rechtsanwälte

Durlach, 23.11.2011 – Der so genannte Admin-C ist der bei der deutschen Registrierungsstelle für die DE-Domains anzugebende administrative Ansprechpartner in Bezug auf die Domain. Das heißt grundsätzlich ist der Admin-C derjenige, der gemäß den Nutzungsbedingungen der Denic dieser gegenüber für Abwicklungsfragen als Ansprechpartner zur Verfügung steht.

Der Admin-C muss hierbei immer einen Sitz in Deutschland haben. Das verleitet gerade im Falle von Rechtsverletzungen bei einem ausländischen Domaininhaber stets dazu, statt sich an den Domaininhaber zu wenden, eben direkt auf den Admin-C zuzugehen.

Doch haftet der Admin-C in solchen Fällen? Wenn er nachweislich selbst gehandelt hat, dann sicherlich. Doch dies ist in der Regel nicht der Fall, zumindest wäre es nicht nachweisbar.

Daher dreht sich der juristische Streit darum, ob der Admin-C auch als so genannter Störer haftet, also für die Handlungen Dritter, in erster Linie des Domaininhabers selbst.

Als Störer haftet nach der allgemeinen Definition verschuldensunabhängig und unabhängig von Art und Umfang seines eigenen Tatbeitrags jeder, der in irgendeiner Weise willentlich und adäquat kausal an der Herbeiführung der rechtswidrigen Beeinträchtigung mitgewirkt hat, wobei als Mitwirkung auch die Unterstützung oder Ausnutzung der Handlung eines eigenverantwortlich handelnden Dritten genügt, sofern der Inanspruchgenommene die technische und rechtliche Möglichkeit zur Verhinderung dieser Handlung hatte. Wichtig ist allerdings, dass die Haftung des Störers, um die Störerhaftung nicht über Gebühr auf Dritte zu erstrecken, die nicht selbst die rechtswidrige Beeinträchtigung vorgenommen haben, die Verletzung von Prüfungspflichten voraussetzt. Deren Umfang bestimmt sich danach, ob und inwieweit dem als Störer in Anspruch Genommenen nach den Umständen eine Prüfung zuzumuten ist.

Die Gerichte sind mit der Störerhaftung des Admin-C sehr zurückhaltend. Schließlich geht er nur im Innenverhältnis zur DENIC eine Pflicht ein, als Ansprechpartner zu dienen. Das führt in der Regel nicht dazu, dass er die tatsächliche Möglichkeit hat Rechtsverletzungen auf der Domain zu erkennen und vor allem zu verhindern.

Der BGH hat jetzt in einem Urteil vom 09.11.2011 (Az. I ZR 150/09) entschieden dass der Admin-C dann zumutbare Prüfpflichten verletzt haben kann, wenn er die Registrierung eines bestimmten Domainnamens ermöglicht. Jedenfalls soll dies dann gelten, wenn der Admin-C für eine hohe Anzahl an solchen Domainnamen für immer dieselbe ausländische Firma zur Verfügung steht und ihm bekannt ist, dass die Registrierung dieser Domainnamen automatisch erfolgt, also immer dann, wenn ein Domainname frei wird, eine Registrierung erfolgt. Dann, so der BGH, muss der Admin-C wissen, dass eine Prüfung des Namens durch den Domaininhaber nie stattfinden kann und es treffen ihn sodann erhöhte Pflichten, die auch die Prüfung der Rechtsverletzung durch den Namen der Domain beinhaltet.

Unser Fazit:

Je mehr auch der Admin-C weiß oder wissen muss, dass er letztlich als Werkzeug einer automatisierten Domainregistrierung dient, muss er selbst in jedem Einzelfall prüfen, ob der jeweilige Domainname Rechte Dritter verletzt oder nicht. Ansonsten haftet er als Störer auf Unterlassung und – wenn er dem Anspruch nicht nachkommt – auch auf Kostenerstattung und Schadensersatz.

Timo Schutt

Rechtsanwalt und Fachanwalt für IT-Recht



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