Irreführende Flugpreise

14 Feb

Pressemeldung der Firma Schutt, Waetke - Rechtsanwälte

Das Kammergericht (= ein anderer Name für „Oberlandesgericht“) Berlin hat in zwei aktuellen Entscheidungen die Preisgestaltung der Fluggesellschaft Air Berlin und Ryanair gerügt. Beiden Fluggesellschaften wurde vom Kammergericht untersagt, im Internet irreführende Flugpreise anzugeben.

Hintergrund waren Klagen der Verbraucherzentrale Bundesverband.

Ryanair hatte bei der Onlinebuchung eine Bearbeitungsgebühr von 5,00 € erst im dritten Buchungsschritt offenbart. Bei der Bezahlung über eine in Deutschland nur wenig bekannte Prepaid-Karte konnten Kunden die Onlinebuchung kostenfrei vornehmen, was aber bei der Preisangabe der Flugpreise zu Beginn der Onlinebuchung nicht ersichtlich war. Das Kammergericht hat auf die Klage der Verbraucherzentrale Bundesverband hin deutlich gemacht, dass die allermeisten Kunden die Kostenfreiheit nicht erreichen können, weshalb die Bearbeitungsgebühr von Anfang an im Endpreis anzugeben ist.

(KG Berlin, Urteil vom 09.12.2011, AZ: 5 U 147/10)

Air Berlin hatte bei der Onlinebuchung auf entsprechende Recherche des Kunden nach Flugdatum sowie Start- und Zielort diverse Flüge aufgelistet, bei den dortigen Preisangaben aber die Steuern, Flughafengebühren oder Kerosinzuschläge ebenso wenig mit aufgeführt, wie gesonderte Gebühren für die Zahlung per Lastschrift oder Kreditkarte. Erst wenn der Kunde einen bestimmten der aufgelisteten Flüge angeklickt hatte, wurde unterhalb der Liste der Gesamtpreis für diesen Flug einschließlich Steuern, Flughafengebühren etc. angegeben. Diese Praxis hat das Kammergericht nun untersagt, Air Berlin muss den Preis inklusive aller Zusatzkosten angeben, sodass der Kunde diesen im Buchungsvorgang zur Kenntnis nimmt.

(KG Berlin, Urteil vom 04.01.2012, AZ: 24 U 90/10)

Fazit:

Die Urteile dürften für mehr Transparenz bei Buchungen von Flügen sorgen. Es ist aber generell bei der Bewerbung von Produktpreisen zu beachten: „Versteckte“ Kosten, die erst im Laufe eines Onlinebuchungs- oder Onlinekaufsvorgangs kenntlich gemacht werden, sind unzulässig. Kunden müssen von Anfang an über den Gesamtpreis des beworbenen Produktes informiert werden.

Udo Maurer

Rechtsanwalt



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