Neues Widerrufsrecht 2014: Was Online-Händler wissen müssen

5 Mrz

Pressemeldung der Firma ARFMANN & BERGER Rechtsanwälte Partnerschaft

Am 13. Juni 2014 tritt das Gesetz zur Umsetzung der Verbraucherrichtlinie in Kraft. Für Online-Händler heißt das: Ab diesem Zeitpunkt gibt es nur noch eine Widerrufsbelehrung mit einer Widerrufsfrist von 14 Tagen. Auch das Rückgaberecht entfällt.

Shop-Betreiber müssen einheitliches Widerrufsformular nutzen

Shop-Betreiber müssen ab dann ihren Kunden auch ein „Muster-Widerrufsformular“ zur Verfügung stellen, das diese für die Erklärung ihres Widerrufs nutzen können. Der Widerruf muss auch ausdrücklich erfolgen. Eine kommentarlose Rücksendung der Ware reicht dann nicht mehr aus. „Die neue Regelung hilft, Missverständnisse zu vermeiden. Der Händler weiß zukünftig sicher, ob der Kunde die Ware wegen Mängeln zurückschickt oder weil er den Widerruf erklären möchte“, sagt Ulrike Berger, Rechtsanwältin und Expertin für E-Commerce der Rechtsanwaltskanzlei ARFMANN & BERGER aus Karlsruhe.

Ein weiteres Novum: Online-Händler müssen den Kaufpreis spätestens nach 14 Tagen zurückerstatten. Dabei müssen sie die Zahlungsweise verwenden, mit der der Kunde den Kaufpreis bezahlt hat. Abweichend von dieser Regelung können Shop-Betreiber die Rückzahlung des Kaufpreises aber vom Zurückerhalten der Ware oder von einem Versandnachweis der Käufers abhängig machen.

Rücksendekosten können auf Kunden abgewälzt werden

Ein Vorteil für Online-Händler wird ab Juni die Neuregelung der Rücksendekosten sein. Künftig können sie nämlich die im Falle eines Widerrufs entstehenden Rücksendekosten, unabhängig vom Preis der Ware, auf den Kunden abwälzen. Bis die neue Regelung in Kraft tritt, gilt nach wie vor die 40-Euro-Regel. Danach müssen Kunden Waren bis zu einem Wert von 40 Euro auf eigene Kosten zurücksenden.

Die neue Regelung gilt auch für nicht paketversandfähige Ware, also bei einer Lieferung durch eine Spedition. „Der Händler muss bei nicht paketversandfähiger Ware aber bereits in der Widerrufsbelehrung über die Höhe der Rücksendekosten informieren. Bietet ein Händler sowohl Waren an, die per Post versandt werden können, als auch nicht paketversandfähige Produkte, wird es bei der Widerrufsbelehrung komplizierter“, sagt Ulrike Berger.

Mit Hilfe der einheitlichen Muster-Widerrufsbelehrung für alle EU-Staaten sollen die bisher vorhandenen rechtlichen Limitierungen wegfallen und der grenzüberschreitende Online-Warenverkauf in Europa erleichtert werden.



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