Elektronische Dienstleistungen verlangen ab 2015 internationale Steuersätze
18 Dez
Unternehmer sollten sich bis 31.12.2014 beim Bundeszentralamt für Steuern anmelden
Neue Umsatzsteuerregeln wie für die elektronische Rechnung und das sogenannte „Mini-One-Stop-Shop“-Verfahren (kurz „MOSS“) sollen vieles vereinfachen, führen aber auch zu großen Unsicherheiten bei den betroffenen Unternehmern. Gerade bei letzterem sei Eile geboten, denn um sich von Anfang an für die zentrale Bearbeitung durch das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) anzumelden, haben Unternehmer nur noch bis zum 31. Dezember 2014 Zeit, warnte die Hamburger Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungskanzlei Schomerus & Partner bei der Informationsveranstaltung „Umsatzsteuer aktuell“, die in Hamburg stattfand.
„Mini-One-Stop-Shop bedeutet die Teilnahme an einem Vereinfachungsverfahren, das es erlaubt, die Umsatzsteuer auf elektronische Dienstleistungen, die an Privatpersonen im EU-Ausland erbracht werden und ab 2015 der dortigen Umsatzsteuer unterliegen, zentral beim BZSt zu erklären und zu entrichten“, erklärt Dr. Mario Wagner, Steuerberater in der Kanzlei, die Mitglied im bundesweiten Steuerberatungs- und Wirtschaftsprüfungsnetzwerk HLB Deutschland ist. Diese Leistungen können beispielsweise die Bereitstellung von Webseiten, Fernwartung, Cloud-Lösungen, kostenpflichtige Fotodienste, das Streamen oder der Download von Musik und Filmen, die Bereitstellung von Online-Spielen oder Online-Lotterien, Internet-TV und kostenpflichtige Podcasts, Online-Versteigerungen sowie Online-Unterricht sein.
Unternehmer müssen dem Empfänger in diesem Fall eine Rechnung zur Verfügung stellen, die die Umsatzsteuer des Empfängerlandes ausweist und in Landeswährung ausgeschrieben ist. „Das bedeutet, dass alle elektronischen Dienstleistungen (sowie auch Telekommunikations-, Fernseh- und Rundfunkleistungen) mit dem anzuwendenden Umsatzsteuersatz kalkuliert sein und die Rechnungen länderspezifische Informationen enthalten müssen, die in jedem der 27 EU-Länder abweichen können“, erklärt Wagner. „Zudem muss die Umsatzsteuer vom Unternehmer auch an das jeweilige Zielland abgeführt werden.“ Aber mit der Teilnahme am MOSS übernimmt dann das BZSt die Weitergabe der Umsatzsteuerbeträge an die Finanzverwaltungen der einzelnen EU-Länder. Hierbei ist jedoch Eile geboten: „Unternehmer, die diesen Service der Finanzbehörden ab dem 1. Januar 2015 nutzen wollen, müssen die Anmeldung noch bis zum 31. Dezember 2014 vornehmen“, sagt Wagner.
Wer international elektronische Dienstleistungen anbietet, sollte darüber hinaus schnellstmöglich folgende Fragen klären: Will man sich wirklich in allen 27 EU-Ländern steuerlich registrieren? Ist das Unternehmen intern in der Lage, Buchhaltung und Fakturierung selbst zu bewältigen? Bestehen ausreichend Kenntnisse über die internationalen Steuergesetze? Sind die Preise länderspezifisch kalkuliert? Sind die Rechnungsmuster länderspezifisch angepasst? Sind die AGB entsprechend für jedes Land angepasst und in Landessprache vorhanden? „Wird auch nur eine dieser Fragen mit Nein beantwortet, besteht für den Unternehmer dringender Handlungsbedarf“, warnt Wagner.
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