Fairness im Online-Handel: Händlerbund reicht Entwurf zur Nachbesserung des Widerrufsrechts bei EU-Kommission ein

5 Dez

Pressemeldung der Firma Händlerbund Management AG

Die Verbraucherrechterichtlinie (2011/83/EU) regelt die Rechte der Verbraucher und trägt maßgeblich zum einheitlichen Rechtsrahmen für den Online-Handel in Deutschland und der EU bei. Den neuen Anforderungen des immer stärker wachsenden Online-Handels wird die Verbraucherrechterichtlinie (VRRL) jedoch nur bedingt gerecht. Der Händlerbund fordert stärkeren Praxisbezug und Fairness für Online-Händler.

Nach zweijähriger Praxisphase wird die VRRL nun einer Bewertung und Prüfung durch das Europäische Parlament und den Rat unterzogen. Der Händlerbund hat daraufhin konkrete Lösungsvorschläge erarbeitet, die der EU-Kommission vorgelegt wurden. „Mit den Handlungsempfehlungen setzen wir uns für mehr Bezug zur Praxis im Online-Handel ein. Vor allem auch im grenzüberschreitenden Handel innerhalb der EU ist das dringend erforderlich. Gleichzeitig sehen wir in unseren Empfehlungen mehr Rechtssicherheit für Online-Händler und Verbraucher“, sagt Annegret Mayer, Leiterin der Rechtsabteilung des Händlerbundes.

Mit der „Retouren-Studie 2016 – Wie fair sind Kunden im Online-Handel„, belegte der Händlerbund im Rahmen der Initiative FairCommerce, dass beschädigte Originalverpackungen und getragene Kleidung zu den Brennpunkten im Widerrufsrecht gehören. Online-Händler verlieren schätzungsweise 17 Prozent ihres Umsatzes durch den Missbrauch des Widerrufsrechts von Seiten der Verbraucher. Fast jede zweite Rücksendung enthält beschädigte Waren, die nicht zum ursprünglichen Preis weiterverkauft werden können. Bei Textilien ist im Schnitt ein Preisabschlag von 44 Prozent fällig, nachdem das Etikett entfernt oder die Kleidung getragen wurde. Das geltende Recht bietet Händlern kaum die Chance dagegen vorzugehen. Die Umsatzeinbußen schaden der gesamten Branche.

Der Händlerbund fordert:

1. Ergänzung der Regelungen zum Wertersatz

Hochwertige Originalverpackungen wie sie beispielsweise bei Markenparfüm oder iPhones vorkommen, tragen wesentlich zum Kauferlebnis des Kunden bei. Sind diese bei Ausübung des Widerrufsrechts beschädigt oder fehlen, resultiert daraus eine erhebliche Wertminderung. Der Wiederverkaufswert der Ware muss in der Folge herabgesetzt werden und dem Händler entsteht ein Schaden. Verbraucher sollen künftig unter bestimmten Voraussetzungen wertersatzpflichtig gemacht werden können, wenn die Originalverpackung beschädigt wurde oder gänzlich fehlt. Die bisherigen Regelungen zum Wertersatz sind jedoch unzureichend und sollten ergänzt werden.

2. Erweiterung der Regelungen zum Erlöschen des Widerrufsrechts

Die Quote mangelbehafteter Textilien, die bei Widerruf getragen und beschmutzt ist, ist besonders hoch. Durch ein gut sichtbares „Textil-Siegel“ sollte das Erlöschen des Widerrufsrechts in diesen Fällen vereinfacht werden. Es ermöglicht die Anprobe der Ware, verhindert jedoch das Benutzen und Tragen der Kleidung in der Öffentlichkeit.

3. Änderung der Muster-Widerrufsbelehrung

Die Muster-Widerrufsbelehrung wird den Anforderungen der Praxis nicht gerecht und birgt ein erhebliches Abmahnrisiko. Der Händlerbund hat praxisnahe Textbausteine entworfen, die bestimmte Bestell- und Liefersituationen in Online-Shops und -Plattformen abbilden und eine umfassende Belehrung über das Widerrufsrecht für Verbraucher und Verkäufer ermöglicht.

Als Mitglied des europäischen Dachverbandes ECommerce Europe vertritt der Händlerbund die Interessen von Online-Händlern auf europapolitischer Ebene. Die sogenannten REFIT-Konsultationen, an denen sich der Händlerbund beteiligt, erstatten dem Europäischen Parlament und Rat Bericht darüber, wie sich die geltende VRRL in den vergangenen zwei Jahren in der Praxis bewährte.

Die Retouren-Studie 2016 steht als PDF-Datei kostenlos zum Download bereit.

Die ausführlichen Handlungsempfehlungen lesen Sie hier.



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