Button-Lösung: Unsicherheiten bei Angabe der „wesentlichen Merkmale einer Ware“
15 Aug
Erster Online-Händler wegen fehlenden Angaben auf der Bestellübersichtsseite abgemahnt
Einmal mehr wurde ein Online-Händler von einem konkurrierenden Gewerbetreibenden abgemahnt. Nachdem nur vier Tage nach Inkrafttreten der sogenannten Button-Lösung ein Shopbetreiber aufgrund einer nicht gesetzeskonformen Beschriftung seiner finalen Schaltfläche abgemahnt wurde, folgte nun die erste Abmahnung bezüglich der Anordnung und Auflistung der wesentlichen Merkmale einer Ware auf der Bestellübersichtsseite.
Weder enthalte die abschließende Bestellübersicht Angaben zu den wesentlichen Merkmalen der zu bestellenden Ware, noch werde eine mit „zahlungspflichtig bestellen“ beschriftete Schaltfläche verwendet. Der Abmahner sieht in der nicht erfolgten gesetzeskonformen Umgestaltung der Bestellübersichtsseite einen unlauteren Wettbewerbsvorteil, der nach §§ 3 i.V.m. 4 Nr. 11 UWG einen Rechtsbruch bedeutet.
Um Online-Händlern einen Leitfaden für die rechtskonforme Gestaltung der Bestellübersichtsseite zu geben, hat der Händlerbund ein White Paper zu den wesentlichen Merkmalen der Ware erstellt, welches bis zur Konkretisierung des Gesetzes durch die Rechtsprechung erste unverbindliche Hinweise zum Aufbau der finalen Bestellübersicht enthält.
Das Gesetz fordert, dass die wesentlichen Informationen unmittelbar und bevor der Verbraucher seine Bestellung abgibt, klar, verständlich und in hervorgehobener Weise nochmals zusammengefasst zur Verfügung zu stellen sind. Diese umfassen neben den wesentlichen Merkmalen der Ware, den Gesamtpreis einschließlich aller Preisbestandteile sowie Steuern und anfallende Liefer- und Versandkosten.
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