E-Commerce: Falsche Widerrufsbelehrung ohne „doppelte“ 40 Euro-Klausel

4 Sep

Pressemeldung der Firma Schutt, Waetke - Rechtsanwälte

Und erneut kann der unendlichen Gesichte über die Anforderungen an eine wirksame Widerrufsbelehrung ein Kapitel hinzugefügt werden: Wie das Landgericht Wiesbaden entschied, ist eine Widerrufsbelehrung auch dann unzutreffend und damit abmahnfähig, wenn in ihr zwar korrekt – entsprechend dem amtlichen Muster – die Abwälzung der Rücksendekosten auf den Käufer bei einem Warenwert unter 40 Euro geregelt wird, aber nicht gleichzeitig diese Klausel an anderer Stelle, also außerhalb der Belehrung, wiederholt und damit als vertraglich vereinbarte AGB-Klausel in den Vertrag einbezogen wird.

(LG Wiesbaden, Urteil vom 27.06.2012 – Aktenzeichen 11 O 58/11)

Unsere Meinung

Dass man diese Entscheidung kritisieren kann, vielleicht sogar muss, dürfte einleuchten. Warum sollte die Klausel in der Widerrufsbelehrung selbst nicht genügen, um eine wirksam in den Vertrag einbezogene Klausel darzustellen? Vor allem, da das amtliche Muster ja genau dies vorsieht.

Nach meiner Meinung gibt es keinen triftigen Grund für die – bereits verschiedentlich von den Gerichten geforderte – so genannte „doppelte“ 40-Euro-Klausel. Der Verbraucher erwatet in der Widerrufsbelehrung doch rechtserhebliche Aussagen des Käufers für den Fall des Widerrufs. Davon wird man ausgehen dürfen: Damit wäre das auch der richtige und ausreichende Ort für eine vertragliche Abwälzung der Rücksendekosten auf den Kunden.

Nichtsdestotrotz sollten Verkäufer diese Rechtsauffassung zum Anlass nehmen immer die entsprechende Klausel zusätzlich in die AGB aufzunehmen, um nicht Gefahr zu laufen, dadurch die gesamte Widerrufsbelehrung unwirksam zu machen.

Timo Schutt

Rechtsanwalt

Fachanwalt für IT-Recht



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