Erhöhte Prüfpflichten für eBay
8 Feb
Nach einem Urteil des Oberlandesgerichts Hamburg vom 04.11.2011 ( Az: 5 U 45/07) haftet ein Internetauktionshaus (hier: eBay) in erhöhtem Maße für auf seinen Internetseiten stattfindende Rechtsverletzungen, wenn das Auktionshaus selbst mit den entsprechenden Angeboten geworben hat.
Grundsätzlich haften Anbieter von Internetdiensten bekanntlich nur dann für fremden Inhalt, also für Inhalt ihrer Nutzer, wenn den Betreibern positive Kenntnis über eine solche Rechtsverletzung verschafft wurde und die Anbieter dennoch die Rechtsverletzung nicht beseitigen. Die Betreiber solcher Internetdienste genießen eine sogenannte Haftungsprivilegierung nach dem Telemediengesetz.
Anders soll dies jedoch dann sein, so das nun aus Hamburg bekanntgewordene Urteil, wenn der Internetanbieter mit dem rechtsverletzenden Angebot selbst geworben hat.
Konkret ging es darum, dass – wie bei eBay üblich – eingestellte Angebote von eBay selbst auch über sogenannte AdWords-Anzeigen über Google geworben werden. Dann aber, so die Richter in Hamburg, treffen den Anbieter des Internetdienstes erhöhte Sorgfaltspflichten, die dazu führen, dass bereits vor positiver Kenntnisverschaffung durch Dritte auf Unterlassung und Schadensersatz gehaftet wird.
Der Diensteanbieter muss in solchen Fällen also bereits selbst aktiv ein Angebot daraufhin überprüfen, ob es rechtsverletzend ist oder nicht.
Nach Ansicht des OLG hat eBay in diesem Falle die Rolle eines neutralen Vermittlers verlassen und durch Schaltung der Werbeanzeige eine aktive Rolle übernommen, aufgrund derer ein erheblich erhöhtes Maß an Anstrengungen zur Verhinderung von Rechtsverletzungen zuzumuten sei. Dadurch, dass gezielt das Auffinden des rechtsverletzenden Angebotes gefördert wurde bestehen entsprechende Pflichten.
Unsere Meinung:
Das Urteil aus Hamburg zeigt, dass immer dann, wenn der Anbieter bzw. Betreiber von Internetdiensten die bloße Zurverfügungstellung einer Infrastruktur verlässt und darüber hinausgehend aktiv wird besteht die erhöhte Gefahr, dass er sich den Inhalt seiner User „zu eigen macht“. Dieser Gedanke wurde nunmehr dahingehend erweitert, dass eben auch das Bewerben von bestimmten Inhalten ein Zueigenmachen in diesem Sinne bedeutet.
Jedem Anbieter von Internetdienstleistungen kann damit nur empfohlen werden, es zu unterlassen konkrete fremde Inhalte seiner Seiten ohne vorherige Prüfung zu bewerben. Dies betrifft in erster Linie automatische Onlineanzeigen, kann aber selbstverständlich ebenso auf Offline Werbung bezogen werden.
Umgekehrt ist aus diesem Urteil zugunsten der Verletzten zu schließen, dass diese sich unverzüglich mit einer kostenpflichtigen Abmahnung an den entsprechenden Betreiber des Internetdienstes wenden können und sich nicht darauf zurückziehen müssen, zunächst lediglich Kenntnis zu verschaffen und Gelegenheit zu geben den Inhalt zu entfernen.
Gerne beraten wir Sie zu diesem Problemkreis im Einzelfall.
Timo Schutt
Rechtsanwalt und Fachanwalt für IT-Recht
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