Reinigungsservice aus dem Internet: Doch was, wenn der Frühjahrsputz nicht hält, was die Website verspricht?

26 Jan

Pressemeldung der Firma Trusted Shops GmbH

Nach Silvester ist vor dem nächsten alljährlichen Frühjahrputz. Immer mehr Menschen setzen bei der Grundreinigung der eigenen vier Wände auf professionelle Unterstützung. Wer bei der Auswahl des Dienstleisters nicht auf Empfehlungen im Bekanntenkreis zurückgreifen kann, sucht und bucht seinen Reinigungsservice bequem über das Internet. Doch was, wenn die auf der Website angepriesene Qualität nicht hält, was sie verspricht?

1. Ich habe über einen Internet-Dienstleister einen Reinigungsservice gebucht und per Vorkasse bezahlt. Ich bin mit der Reinigung nicht zufrieden. Kann ich mein Geld zurückbekommen?

Dr. Carsten Föhlisch: Bei Dienstverträgen (wozu auch ein Vertrag mit einem Reinigungsservice zählt) gilt grundsätzlich, dass der Reinigungsunternehmer mit seinen Diensten in Vorleistung gehen muss (§ 614 BGB). Wird der Verbraucher im Kleingedruckten verpflichtet, per Vorkasse zu zahlen, stellt dies eine unangemessene Benachteiligung dar, allenfalls eine Anzahlung kann im Einzelfall rechtmäßig sein. Ob der Verbraucher aber mit dem Ergebnis der Arbeit des Services zufrieden ist oder nicht, spielt keine Rolle, denn ein Reinigungsservice schuldet nicht den Erfolg einer sauberen Wohnung, sondern eine diesem Zweck entsprechende Tätigkeit. Diese muss aber natürlich fachgerecht ausgeführt werden.

2. Ich habe online einen Reinigungsdienst für 3 Stunden bestellt. Nun dauerte die Reinigung länger als geplant – ohne mein Einverständnis. Muss ich die Zeitüberschreitung trotzdem bezahlen?

Dr. Carsten Föhlisch: Ist vertraglich nur eine Reinigungsarbeit von drei Stunden geschuldet, ist der Vertrag durch das Reinigungsunternehmen nach dieser Zeit erfüllt. Ob die Wohnung dann allerdings sauber ist oder nicht, spielt keine Rolle, da das Reinigungsunternehmen keinen Erfolg („saubere Wohnung“) schuldet, sondern lediglich die dafür erforderlichen Tätigkeiten. Sind die drei Stunden um, sollte man den Unternehmer darauf hinweisen und auch klar machen, dass weitere Zeit nicht bezahlt wird.

3. Die online gebuchte Reinigungskraft hat bei ihrem Einsatz Geschirr zerbrochen. Wer muss nun für den Schaden haften?

Dr. Carsten Föhlisch: Für Schäden haftet in diesem Fall das beauftragte Unternehmen. Nur unter ganz speziellen Voraussetzungen haftet auch die Reinigungskraft, die das Geschirr selbst zerbrochen hat. Dass diese Voraussetzungen im Einzelfall vorliegen, muss der Unternehmer aber nachweisen, d. h. der Kunde sollte sich immer zuerst an das unternehmen wenden.

4. Ich musste den online gebuchten Reinigungsdienst kurzfristig stornieren. Jetzt verlangt der Dienstleister eine Stornierungsgebühr. Muss ich diese zahlen?

Dr. Carsten Föhlisch: Das kommt darauf an, ob dem Verbraucher hier ein Widerrufsrecht noch zustand oder nicht. Bei Dienstleistungen besteht grundsätzlich ein 14-tägiges Widerrufsrecht ab Vertragsschluss. Das Widerrufsrecht kann jedoch auch vorzeitig erlöschen. Dazu müssen die folgenden zwei Bedingungen erfüllt sein: 1. Der Unternehmer hat die Dienstleistung vollständig erbracht. 2. Der Dienstleister beginnt mit der Ausführung erst, nachdem der Verbraucher seine ausdrückliche Zustimmung erteilt und seine Kenntnis bestätigt hat, dass mit vollständiger Vertragserfüllung sein Widerrufsrecht erlischt. Erfolgt der Widerruf also vor der vollständigen Vertragserfüllung, ist eine „Stornierungsgebühr“ nicht zulässig. Allerdings muss der Verbraucher dann für bereits erbrachte Teil-Dienstleistungen Wertersatz leisten: wenn 1. der Verbraucher von dem Unternehmer ausdrücklich verlangt hat, dass dieser mit der Leistung vor Ablauf der Widerrufsfrist beginnt und 2. wenn er korrekt über das Widerrufsrecht inklusive des Anspruches auf Wertersatz informiert wurde. Vor Beginn der Renigungsarbeit ist also eine kostenlose Stornierung möglich, nach Beginn muss zeitanteilig eine Vergütung gezahlt werden.

5. Ich habe online einen Reinigungsservice gebucht, inklusive Bügel-Service. Da mein eigenes Bügeleisen kurzfristig kaputt gegangen ist, wurde diese Leistung nicht erbracht. Muss ich den Service jetzt trotzdem bezahlen?

Dr. Carsten Föhlisch: Wurde vereinbart, dass das Bügeleisen vom Verbraucher gestellt wird, hat der Reinigungsservice die Nichterbringung der Leistung nicht zu vertreten. Der Verbraucher muss also zahlen, obwohl er den Dienst gar nicht in Anspruch genommen hat. Üblich ist allerdings häufig, dass der Dienstleister das Bügeleisen mitbringt. Tut er dies nicht, muss natürlich auch nicht für den Bügelservice gezahlt werden.



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